Unsere Satzung

§1 Name, Sitz und Rechtsform 

Der Verein wurde im Jahre 1888 gegründet und trägt den Namen Musikverein Bremgarten. Er hat seinen Sitz in Hartheim, Ortsteil Bremgarten und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen eingetragen werden. 

§2 Zweck des Vereins: 

1 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er will die Volksmusik in der Gemeinschaft pflegen und fördern, sowie kirchliche und weltliche Feiern den musikalischen Rahmen geben. 

2 Die Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. (Idealverein nach §21 BGB) 

§3 Vereinsvermögen 

Das Vereinsvermögen besteht aus den Uniformen, Kostüme den Instrumenten, dem Notenbestand und dem sonstigen Inventar (Schränke, Pulte usw.). 

§4 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§5 Verbandszugehörigkeit

 Der Verein ist Mitglied des regional zuständigen Fachverbands (Markgräfler Musikverband) und als solches dessen Satzung unterworfen.

§6 Mitgliedsart

 1 Der Verein besteht aus: 

aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern. 

2 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:

 a) wer sich besondere Verdienste um den Verein und um die Volksmusik im Allgemeinen erworben hat, 

b) wer mindestens 25 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat,

c) wer mindestens 40Jahre dem Verein als passives Mitglied angehört.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft 

1 Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die bereit ist, eine Musikinstrument zu erlernen. Über die Aufnahme eines aktiven Mitglieds entschiedet der Dirigent zusammen mit dem Gesamtvorstand. 

2 Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 16 Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entschiedet der Gesamtvorstand.

§8 Rechte der Mitglieder 

1 Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 16.Lebensjahres Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

2 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben und an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Gesamtvorstand bestimmt, ob dies den Mitgliedern entgeltlich oder unentgeltig gestattet wird. 

3 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§9 Pflichten der Mitglieder 

1 Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den festgesetzten Proben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung. Das aktive Mitglied ist von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit.Der Tätigkeit eines aktiven Musikers wird die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes gleichgestellt. 

2 Jedes passive Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet. Die Höhe dieses Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.  

§10 Beendigung der Mitgliedschaft 

1 Die Mitgliedschaft endet durch: 

a) Tod 

b) Austritt 

c) Ausschluß 

2 Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er muss dem Vorstand angezeigt werden. 

3 Ausgeschlossen werden kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes: a wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwider handelt; b wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtung nicht erfüllt.  

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Willen des Vereins bilden und das Vereinsvermögen verwalten sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Gesamtvorstand

§12 Mitgliederversammlung

 1 Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung (Generlversammlung). Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von den Vorsitzenden oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.

 2 Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsmäßig einberufen und geleitet wird. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

 3 Die Einberufung der Mitglieder hat Tage vor dem angesetzten Termin durch die örtlich Presse (Gemeindeblatt) oder Flugblatt zu erfolgen. Sie hat die Tagesordnung zu enthalten. 

4 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

5 Die Generalsversammlung erfolgt alle zwei Jahre. IN dem dazwischenliegenden Jahr findet eine sogenannte Jahresversammlung statt. 

6 Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Beachtung des Abs. 3 zu laden, wenn: 

a der 1. Vorsitzende nach Anhörung des Gesamtvorstandes es für angemessen erachtet, oder 

b mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angaben der Gründe schriftlich verlangen. 

§13 Gesamtvorstand

 1 Die Leitung des Vereins besteht aus dem Gesamtvorstand. Dieser besteht aus: 

a) dem geschäftsführenden Vorstand 

b) dem Beirat 

2 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 a) der 1. Vorsitzende (er kann die Bezeichnung Präsident führen) 

b) der 2. Vorsitzende 

c) der Schriftführer d) der Rechner 

3 Der Beirat setzt sich zusammen aus 3 aktiven und 2 passiven Mitgliedern. 

4 Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Mitgliederversammlung bleibt es unbenommen, den Gesamtvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch Akklamation zu wählen, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Gewählten bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. 

5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. vorsitzende und der Rechner. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

6 ZU den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören: 

a) die Vertretung des Vereins 

b) die Führung der Vereinsgeschäfte 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens 

d) die Einberufung der Vereinsorgane und die Ausführung und deren Beschlüsse 

e) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 

7 Über alle Sitzungen der Vereinsorgane ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§14 Auflösung der Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit den in §12 Abs. 2 festgelegten Stimmmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu Verwenden hat. 

§15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. April 1976 beschlossen; sie tritt sofort in Kraft. 

Hartheim/Bremgarten, den 10 April 1976